Statuten des Walliservereins Bern

Wesen und Zweck

Art.1: Der Walliserverein (Société Valaisanne) ist ein Verein im Sinne des Art. 60ff. ZGB. Er hat seinen Sitz in Bern und ist politisch und konfessionell neutral. Zweck des Vereins ist es, die Verbundenheit mit dem Wallis zu erhalten, dessen Kultur und Sprache zu pflegen und die Freundschaft zwischen den Mitgliedern zu fördern.

Mitgliedschaft

Art. 2: Mitglieder des Vereins können werden: Walliserinnen und Walliser sowie alle Personen, die eine enge Beziehung zum Wallis haben, sofern sie in Bern oder in der Umgebung wohnhaft sind. Mitglieder, die Bern vorübergehend oder dauernd verlassen, können weiterhin Mitglieder des Vereins bleiben.
Art. 3: Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, Personen ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.


Organisation

Art. 4: Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Rechnungsrevisoren

Art. 5: Die Generalversammlung findet jedes Jahr im Frühling statt. Wenigstens 10 Tage vor der Generalversammlung ist den Mitgliedern die Traktandenliste zuzustellen.

In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

1. die Annahme und Änderung der Statuten
2. die Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren sowie des Fahnenträgers
3. die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
4. die Stellungnahme zum Jahresprogramm
5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. der Ausschluss eines Mitgliedes
7. die Festsetzung des Jahresbeitrages

Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

Art. 6: Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und sechs Mitgliedern. Bei der Wahl der Mitglieder ist auf die beiden Sprachgebiete gleichmässig Rücksicht zu nehmen.

Die Verteilung der Chargen ist Sache des Vorstandes. Der Vizepräsident darf nicht dem Sprachgebiet des Präsidenten angehören.

Art.7: Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren; ein Ersatzmann ist ihnen zugeordnet. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Ablösung ist so zu regeln, dass nicht beide Revisoren gleichzeitig zu besetzen sind. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten hierüber der Generalversammlung Bericht.

Art. 8: Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Auflösung

Art. 9: Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn dies an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
Allgemeine Bestimmungen

Art. 10: Für alles, was in diesen Statuten nicht vorgesehen ist, verlässt sich der Verein auf die Initiative und Weitsicht des Vorstandes.

Art. 11: Die Statuten können geändert werden, wenn dies von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Generalversammlung beschlossen wird. Diese Statuten, angenommen durch die Generalversammlung vom 20. April 1988, treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 7. November 1957.

Bern, 20. April 1988

Im Namen des Walliservereins:
Der Präsident: Jean-Philippe Donnet
Die Sekretärinnen: Silvia Nellen, Eliane Duroux

 

Stammtisch

Thumb Gallery

© COPYRIGHT-Walliserverein-Bern - 2020

Realisiert durch Topnetz